Arbeitszeit
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit in Betrieb und Dienststelle haben Betriebs- und Personalräte weitreichende Mitbestimmungsrechte. So gehören beispielsweise die Gestaltung von Schichtplänen, Mehrarbeit, – bei Betriebsräten – Kurzarbeit und die Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle zu den Kernaufgaben der Arbeitnehmervertretung. Immer häufiger müssen zudem Regelungen für mobiles Arbeiten gefunden werden. Zudem hat der Arbeitnehmerseite beim Thema Arbeitszeit ein Initiativrecht: Sie kann also eigenständige Vorschläge für Arbeitszeitmodelle vorbringen.
Bei der Gestaltung Arbeitszeit in Betrieb und Dienstelle bewegt sich die Arbeitnehmervertretung in einem Spannungsfeld vieler verschiedener Interessen. Die Ausgestaltung passgenauer Modelle und die Entwicklung der entsprechenden Vereinbarungen ist deshalb häufig sehr komplex. Dem Wunsch des Arbeitgeberseite nach höchstmöglicher Flexibilität steht das Interesse der Beschäftigten nach Planbarkeit und bestmöglicher Vereinbarkeit von Privat- und Arbeitsleben gegenüber. Zudem bedarf es verschiedener Lösungen für unterschiedliche Abteilungen und Beschäftigungsgruppen. Dabei sind nicht nur gesetzliche Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, sondern auch Tarifverträge zu beachten. PCG kann Betriebsräte dabei unterstützen, die Wünsche und Anforderungen der Beschäftigten zu ermitteln, darauf aufbauend passgenaue Arbeitszeitmodelle zu entwickeln und diese in Vereinbarungen festzuhalten. Mit unserer langjährigen Erfahrung können wir dazu beitragen, die passende Lösung zu finden.
Unsere Schulungsangebote können individuell auf die Bedürfnisse der Gremien sowie die Situation vor Ort angepasst und sowohl online als auch als Präsenzseminar durchgeführt werden. Wir bieten Schulungen unter anderem zu folgenden Themen an:
- Arbeitszeitgestaltung und -modelle: Gesetzliche Regelungen und Handlungsspielräume der Arbeitnehmervertretung
- Schicht- und Dienstplanung: Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerseite.
- Langzeit- und Lebensarbeitszeitskonto: Chancen und Risiken für die Arbeitnehmerseite
- Telearbeit, Home-Office und mobiles Arbeiten: Aktive Mitgestaltung der Arbeitnehmervertretung
Das passende Thema ist nicht dabei? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!
In enger Zusammenarbeit mit Partner*innen und Auftraggeber*innen wie Ministerien, Stiftungen und Gewerkschaften erarbeiten wir zahlreiche wissenschaftliche Studien und Handlungshilfen. Hierzu zählen Branchenreports, Evaluationen und Expertisen. Mit unseren Studien und Handlungshilfen unterstützen wir die Mitbestimmungsakteur*innen im Wandel der Arbeitswelt. Dabei geht es zum Beispiel um Fragen wie
- Wie lässt sich durch verschiedene Arbeitszeitmodelle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern?
- Welche Auswirkungen haben verschiedene Schichtmodelle auf die Mitarbeiterzufriedenheit?
- Wie kann die Mitbestimmung den Belastungen durch die zunehmende Entgrenzung von Arbeit entgegenwirken?
Unser Ziel ist es, passgenau Kompetenzen bei den Interessenvertretungen aufzubauen, wissenschaftliche Erkenntnisse in die betriebliche Praxis zu transferieren und Vernetzung, Dialog und Erfahrungsaustausch zu organisieren. Dabei kommen etablierte Methoden der quantitativen und qualitativen Sozialforschung sowie betriebsübergreifende Modell- und Praxisprojekte zum Einsatz.
Das Recht auf Beratung
Das Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht Betriebsratsgremien über § 80 Abs. 3 BetrVG die Hinzuziehung von externen Sachverständigen, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben notwendig ist. Für die Beauftragung von externen Berater*innen ist ein entsprechender Beschluss des Betriebsrats sowie die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat in Fällen von sog. Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG ein besonderes Recht auf Beratung. Liegt eine Betriebsänderung vor, können externe Berater*innen auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zu Rate gezogen werden.
Ob eine solche Betriebsänderung vorliegt, kann mit unserem Betriebsänderungs-Check geprüft werden.
Bei Personalräten ergibt sich das Recht auf Beratung aus den verschiedenen Landesvertretungsgesetzen beispielsweise aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Hier bitten wir, mit uns Kontakt aufzunehmen, sodass die individuell geltende rechtliche Grundlage für den Beratungsprozess ausgearbeitet werden kann.
Das Recht auf Schulungen
Als Arbeitnehmervertreter*in ist ein umfassendes Wissen notwendig, um den verschiedenen Rechten und Pflichten der betrieblichen bzw. dienstlichen Mitbestimmung bestmöglich nachkommen zu können.
Durch § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat einen rechtlich verankerten Schulungsanspruch. Für Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, müssen die Mitglieder des Betriebsrats vom Arbeitgeber freigesellt werden. Als erforderlich gelten solche Schulungen, deren Inhalt sich auf konkrete Aufgabenstellungen des Betriebsrats bezieht. Dazu gehören bspw. Themen des Wirtschaftsausschusses, Grundlagenschulungen für Rechtsgrundlagen, Arbeitszeit, EDV, Entgelt oder Gesundheitsschutz. Die Kosten der Schulung werden vom Arbeitgeber getragen.
Bei Personalräten ergibt sich das Recht auf Schulung aus den verschiedenen Landesvertretungsgesetzen beispielsweise aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Hier bitten wir euch, mit uns Kontakt aufzunehmen, sodass die individuell geltende rechtliche Grundlage für eine Schulung ausgearbeitet werden kann.